Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist § 8c KStG verfassungswidrig. Die Vorschrift, wonach bei einem Anteilseignerwechsel bis zu 50 % die Verluste anteilig wegfallen, muss bis spätenstens 31.12.2018 rückwirkend vom Gesetzgeber neu gefasst werden. Andernfalls ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nichtig. Ob die Verfassungswidrigkeit auch für die Fassung seit 2016 gilt, hat das Verfassungsgericht ausdrücklich nicht entschieden. Es ist denkbar, dass durch die Einführung von § 8d KStG eine abweichende Beurteilung notwendig ist.