Leistet ein ArbN eine Zuzahlung an den ArbG für die Überlassung eines Pkw, kürzt die Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil im Veranlagungszeitraum der Zahlung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR).
Der BFH hat dagegen entschieden, dass bei einer Zuzahlung, die vereinbarungsgemäß zeitraumbezogen geleistet wird, die Kürzung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen ist (BFH VI R 19/18).