Der BFH hat zur alten Fassung des UmwStG (2002) entschieden (I R 12/16), dass ein Entnahmeüberhang im 8-monatigen Rückwirkungszeitraum zwar die Anschaffungskosten mindert und zu einem negativen Wert führen kann. Er weicht aber bei dieser Konstellation von der Auffassung der Finanzverwaltung ab, die zugleich um den Saldo aus Entnahmen und Einlagen das eingebrachte Betriebsvermögen erhöht. Dieses lehnt der BFH mit dem Verweis auf den Gesetzeswortlaut ab.
Damit ist das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem höheren Wert anzusetzen, mindesten aber mit einem Wert, sodass Aktiva = Passiva sind. Eine Erhöhung durch den Entnahmeüberhang findet nach der Rechtsprechung nicht statt.
Ein Vergleich der Vorschriften des UmwStG 2002 mit denen der heutigen Fassung (UmwStG 2006) zeigt, dass das Urteil auch aktuell zu einer - vom BFH - geänderten Rechtsauffassung führt.