Kann der Empfänger einer betrieblichen Ausgabe nicht benannt werden, weil dieser z. B. falsche Angaben gemacht hat, ist nach § 160 Abs. 1 AO der Betriebsausgabenabzug gefährdet.
Wurde aber für die Leistung die sog. Bauabzugsteuer abgeführt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG), so darf das Finanzamt den Abzug der Ausgaben gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht verweigern.
Das gilt nach dem BFH-Urteil IV R 4/20 auch für sog. Briefkastenfirmen und wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften.