Das BMF hat das lange erwartete Schreiben zur neuen Fassung von § 7g EStG veröffentlicht. Interessant sind insbesondere die Aussagen
Gewinngrenze 200.000 €: inkl. außerbilanzieller Hinzu- und Abrechnungen (gilt aber nicht für IAB-Beträge).
Bildung IAB nach altem Recht (z. B. 2019) mit 40 %, begünstigte Auflösung nach neuem Recht (z. B. 2020) ebenfalls mit 40 %, nicht 50 %.
Bildung IAB nach altem Recht, Investition im Anwendungszeitraum des neuen Rechts: Vermietung ist dennoch nicht begünstigt.